Vorbeugender Brandschutz

Tätigkeiten

  • Mitwirkung bei bau- und gewerberechtlichen Verhandlungen 
  • Auskunftsperson für Behörden: 
    • Ausreichende Löschwasserversorgung 
    • Erforderliche Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe 
    • Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge 
    • Eventueller Bedarf von Sonderlöschmitteln 
  • Teilnahme an der Feuerpolizeilichen Beschau 
  • Prüfung von Brandschutzkonzepten 
  • Vidierung von Brandschutzplänen 

Brandschutzplan

Wann müssen Brandschutzpläne vidiert werden? 
  • Wenn Sie von der Behörde vorgeschrieben wurden. 
  • Im Zuge eines Anschlussverfahrens für eine Brandmeldeanlage (TRVB 114 S Anschaltebedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren) 
  • Wenn eine Parie der Pläne bei der örtlichen Feuerwehr deponiert werden soll. 
  • Wenn bereits vidierte Pläne abgeändert wurden 
Ablauf einer Vidierung
  • Übermittlung aller Planunterlagen und Baubescheid in elektronischer Form (.pdf-Format) 
  • Überprüfung der Plandokumente seitens der Feuerwehr. 
  • Welche Dokumente sind zur Vidierung zu übermitteln: 
  • Name, Adresse und Erreichbarkeiten vom Brandschutzbeauftragten und ggf. sonstigen verantwortlichen Personen 
  • Objektbeschreibung 
  • Deckblatt 
  • Lagebild 
  • Lageplan 
  • Geschoßpläne 
  • Sonstige wichtige Informationen 

Die einzelnen Pläne sollen nach Möglichkeit im Format DIN A4 oder DIN A3 erstellt werden 

  • Vidierung der Pläne lt. TRVB O 121 
  • Vidierung positiv: 
  • Übermittlung des vidierten Deckblattes an den Planverfasser 
  • Zusätzliche Zusendung der Pläne in 2xfacher Ausführung in Papierform an die Feuerwehr 
  • Vidierung nicht positiv: 
  • Stellungnahme bzgl. formaler / inhaltlicher Mängel 
  • Rückübermittlung zur erneuten Vorlage 
Kosten einer Vidierung
  • Die Vidierung der Brandschutzpläne wird durch Sachverständige Feuerwehrmitglieder durchgeführt. Die Verrechnung wird auf Grundlage der Dienstanweisung 6.2.1 Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes – Version 1/2017 verrechnet 
  • Gemäß der Dienstanweisung 4.1.1 des NÖ Landesfeuerwehrverbandes werden für je 10 Blatt Vidierung €40,- in Rechnung gestellt. 
  • Sollten Pläne nicht Vidierungsfähig sein, da diese nicht der TRVB 121 O entsprechen, wird eine Mängelauflistung durch den zuständigen Sachverständigen/Sachbearbeiter zugesendet. Gemäß Punkt 1.05 „Sachverständigentätigkeiten durch Feuerwehrorgane“ werden pro Person und Stunde € 80,- für diese Tätigkeit in Rechnung gestellt. 
  • Die Verrechnung erhält immer der Auftraggeber, eine Verrechnung an Dritte erfolgt nicht. 

Die Freiwillige Feuerwehr Leobendorf darf drauf hinweisen, dass ausschließlich die formale Richtigkeit der Brandschutzpläne gemäß der gültigen TRVB O 121 vidiert wird. Es werden nicht die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auf ihre Richtigkeit überprüft. Hierfür ist der Brandschutzbeauftragte bzw. die Geschäftsführung verantwortlich. 

Sollten Sie noch Fragen haben, dann wenden Sie sich am besten per E-Mail an [email protected]